Neufassung der Satzung der Tennisgesellschaft “Rot-Weiß e.V.“ Düren gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.04.2017
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen “Tennisgesellschaft Rot—Weiß e.V. Düren“. Er hat seinen Sitz in Düren und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düren unter Nummer 528 eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports und die Förderung der Jugendhilfe.
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und Förderung von Jugendlichen durch Heranführung an den Tennissport.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur die Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Voraussetzung der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Bei minderjährigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich beim Schriftführer des Vereins zu stellen.
§ 3 Einteilung der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
§ 4 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende
Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Stimmenmehrheit Mitglieder solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Tennissport überhaupt erworben haben.
Zu Ehrenvorsitzenden können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes mit mindestens 3/4 Stimmenmehrheit solche Personen ernannt werden, die mindestens 10 Jahre das Amt des Vorsitzenden ausgeübt haben.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keinen Jahresbeitrag.
§ 5 Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Tennissport aktiv betreiben. Sie haben das Recht, die Vereinsgeräte und Plätze nach Maßgabe der Platz-Ordnung zu Übungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6 Inaktive Mitglieder
Inaktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport aktiv nicht betreiben. Die inaktiven Mitglieder haben -abgesehen von dem Recht der Ausübung des Tennissports- die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder des Vereins. Ein aktives Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung des 1. Januars, der auf die Erklärung folgt, die Stellung eines inaktiven Mitgliedes erlangen.
§ 7 Jugendliche
Jugendliche sind Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 7. Lebensjahr vollendet haben und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind in Ehrenämter des Vereins nicht wählbar, jedoch nach Maßgabe der Jugendordnung in den Vereinsjugendausschuss. Sie können an Mitgliederversammlungen ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen, jedoch Anträge stellen und an der Erörterung teilnehmen.
§ 8 Kinder
Kinder sind Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich am Sportbetrieb aktiv beteiligen. Sie sind zu Mitgliederversammlungen nicht zugelassen und können keine Anträge stellen.
§ 9 Gäste
Jedes Mitglied ist berechtigt, mit Zustimmung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder eines anderen Mitgliedes des engeren Vorstandes einen Gast einzuführen. Nimmt ein im Kreis Düren ansässiger Gast öfter als dreimal an den Sportübungen teil, ohne dass er einen Aufnahmeantrag stellt, so erlischt das Gastrecht. Spielbeiträge für Gäste werden vom engeren Vorstand festgesetzt.
§ 10
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen des Vereins einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu befolgen und alles zu unterlassen, was dem Verein und seinen Mitgliedern Schaden zufügen kann.
§ 11 Beiträge
Die Beiträge der Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die aktiven und inaktiven Mitglieder zahlen einen Grundbeitrag als Jahresbeitrag. Die aktiven Mitglieder zahlen zusätzlich einen Spielbeitrag. Jugendliche und Kinder zahlen nur einen Spielbeitrag.
Die Beiträge sind fällig spätestens bis zum 15. März eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr.
§ 12 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
§ 13 Austritt aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorsitzenden und wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Anzeige erfolgt.
Bei minderjährigen und in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 14 Vereinsstrafen
Der Vorstand kann durch Beschluss folgende Vereinsstrafen aussprechen:
Voraussetzung hierfür ist, dass das Mitglied sich unsportlich oder vereinsschädigend verhalten hat.
Ein unsportliches Verhalten ist insbesondere bei groben Verstößen gegen den sportlichen Anstand und die sportliche Fairnis gegeben.
Ein vereinsschädigendes Verhalten ist insbesondere darin zu sehen,
Die Verpflichtungen eines ausgeschlossenen Mitgliedes für das laufende Beitragsjahr gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
§ 15 Vereinsleitung
Die Leitung des Vereins liegt in der Hand des Vorstandes. Der Vorstand besteht aus:
Mehrere Ämter können miteinander verbunden werden. Nur die Ämter des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden können nicht miteinander verbunden werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei von diesen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand ist in der Vertretung nach außen unbeschränkt.
§ 16 Wahl des Vorstandes
Die aus einzelnen Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme des Vorstandes Jugend und seines Stellvertreters werden von der Mitgliederversammlung aus dem in § 3 Ziffern 1-3 genannten Personenkreis einzeln jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtsperiode bleibt ein Vorstandsmitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Jedes Vorstandsmitglied muss das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt seiner Wahl vollendet haben.
Der Vorstand Jugend und der stellvertretende Vorstand Jugend werden von der Jugendversammlung nach Maßgabe der Jugendordnung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Verein aus oder legt es sein Amt nieder, so ist der restliche Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch zu besetzen.
Scheidet der Vorsitzende aus, so ist innerhalb von 6 Wochen durch den stellvertretenden Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung zwecks Neuwahl zu berufen.
Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein.
§ 17 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter haben
Der Vorstand ist berechtigt,
Sowohl der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter als auch der Vorstand entscheiden im übrigen mit Stimmenmehrheit. Beide sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über Beschlüsse des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter und des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Jedem Vereinsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.
Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter und der Vorstand sind berechtigt, sich an der Geschäftsordnung zu geben.
§ 18 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
Dem Vorsitzenden obliegen die Geschäftsleitung, die Einberufung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie die Festsetzung der Tagesordnung. Er leitet die genannten Versammlungen. Er entscheidet selbständig über Ausgaben bis zu 10.000,00 DM (= 5.112,92 €) im Einzelfall.
Das Aufgabengebiet des einzelnen Vorstandsmitgliedes ergibt sich zunächst aus seiner Bezeichnung und im übrigen aus der Geschäftsordnung bzw. einer vom erweiterten Vorstand vorgenommenen Geschäftsverteilung.
Sämtliche Ämter im Verein werden ehrenamtlich geführt.
§ 19 Rechnungsprüfer
Rechnungsprüfer haben einmal im Jahr Kassenführung und die Jahresabrechnung zu prüfen.
Sie haben über das Ergebnis ihrer Prüfungen, die sie nur gemeinsam vornehmen dürfen, der Mitgliederversammlung mündlich und schriftlich zu berichten.
Eine Wiederwahl ist für einen Rechnungsprüfer einmal zulässig.
§ 20 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen sind:
§ 21 Ordentliche Mitgliederversammlungen
Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sollen bis zum 31. März eines jeden Jahres stattfinden.
Die Einladung zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen.
Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem Vorsitzenden mindestens 5 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
§ 22 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einberufen werden. Sie sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
Die Einladung erfolgt in der gleichen Art wie zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 23 Beschlussfassungen
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Bei den Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt, oder das Gesetz andere Erfordernisse zwingend vorschreibt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Auf Antrag von 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann geheime Abstimmung beschlossen werden.
Im übrigen entscheidet über die Art der Abstimmung der Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Antrag des erweiterten Vorstandes über Investitionen, die einen Betrag von 50.000,– DM (=25.564,59 €) im Einzelfall übersteigen.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und von einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 24 Schäden und Unfälle
Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb, aus Vereinsveranstaltungen und aus der Benutzung seiner Anlagen einschließlich der Gebäude entstehenden Schäden oder Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.
§ 25 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Eine solche Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Düren zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.